Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Handeln statt abwarten – wir machen Ihre Website rechtskonforM

Ab dem 28. Juni 2025 gelten in Deutschland verbindliche Pflichten zur Barrierefreiheit für viele digitale Produkte und Dienstleistungen. Grundlage ist das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das am 16. Juli 2021 verabschiedet wurde. Es überführt die europäische Richtlinie (EU) 2019/882 – bekannt als European Accessibility Act (EAA) – in nationales Recht.

Das Ziel: Menschen mit Behinderungen soll der gleichberechtigte Zugang zu digitalen Angeboten ermöglicht werden – von der Website bis zum interaktiven Produkt. Betroffen sind insbesondere Unternehmen, die digitale Dienstleistungen für Verbraucher anbieten. Diese müssen künftig genau definierte Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Dazu zählen unter anderem die technischen Standards der WCAG (Web Content Accessibility Guidelines) sowie der EN 301 549, die konkrete Vorgaben zur Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit und Verständlichkeit digitaler Anwendungen machen.

Wer die Vorgaben ignoriert und keine Maßnahmen umsetzt, verstößt nicht nur gegen geltendes Recht, sondern riskiert auch Bußgelder, Abmahnungen und den Verlust von Kunden. Nicht zuletzt kann auch die Abschaltung der Website drohen. Barrierefreie Angebote sind allerdings nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern auch Ausdruck moderner, inklusiver Kundenkommunikation.

Hinweis: Diese Seite bietet Ihnen einen Überblick zur Verordnung und ersetzt keine Rechtsberatung.

Unsere Leistungen für Ihre digitale Barrierefreiheit

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Website oder App auf die Anforderungen des BFSG vorzubereiten – mit umfassenden, für Sie relevanten Informationen sowie rechtssicherer und praxisnaher Umsetzung. Bei Fragen zur Richtlinie sind wir Ihr verlässlicher Ansprechpartner. Treten Sie mit uns in Kontakt – wir übernehmen die operative Arbeit und sorgen dafür, dass Sie sowohl Dienstleistung als auch Produkt künftig bedenkenlos und gesetzeskonform anbieten können. Unser Service zur Barrierefreiheit umfasst:

  • Analyse und Audit Ihrer Website (Accessibility-Check)
  • Technische Umsetzung barrierefreier Webstandards nach WCAG 2.1
  • Erstellung barrierefreier Texte, Formulare und Navigation
  • Beratung zur Barrierefreiheitserklärung gemäß BFSG
  • Toolgestützte Tests und eingängige Prüfung zur sicheren Einhaltung der Richtlinie
  • Berücksichtigung von Datenschutz-Anforderungen bei der Umsetzung
Jetzt prüfen lassen: Ist Ihre Website betroffen? Sichern Sie sich Ihre kostenfreie Ersteinschätzung und nehmen Sie Kontakt auf!

Für wen gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz und welche Produkte fallen darunter?

Ab dem 28. Juni 2025 wird es ernst: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz tritt in Kraft und bringt klare Pflichten für viele digitale Angebote mit sich. Unternehmen, die Websites, digitale Produkte oder elektronische Dienstleistungen für Verbraucher bereitstellen, müssen ab diesem Zeitpunkt definierte Barrierefreiheitsanforderungen einhalten. Doch wer ist konkret betroffen und was genau fällt unter das Gesetz?

Das BFSG umfasst eine Vielzahl digitaler Angebote, die im Alltag oder im geschäftlichen Kontext, etwa im E-Commerce, eine zentrale Rolle spielen. Entscheidend ist: Wird das Angebot digital bereitgestellt und richtet es sich an Verbraucher?

Beispiele für betroffene digitale Dienstleistungen

  • Online-Shops und andere Websites im elektronischen Geschäftsverkehr, etwa mit Verkaufs-, Buchungs- oder Zahlungsfunktionen
  • Mobile Apps, die Services wie Hotelbuchung, Ticketkauf oder Banking ermöglichen
  • Telekommunikationsdienste
  • Digitale Bankdienstleistungen (z. B. Online-Banking)
  • E-Books
  • Serviceportale im überregionalen Verkehr und Personenbeförderungsdienste

Beispiele für betroffene digitale Produkte

  • Computer, Notebooks, Tablets, Smartphones
  • E-Book-Reader
  • Geldautomaten, Fahrscheinautomaten, Check-in-Terminals
  • Router

Diese Angebote müssen nachweislich die im BFSG festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen – insbesondere in Bezug auf Bedienbarkeit, Wahrnehmbarkeit und Verständlichkeit, wie sie u. a. in der WCAG 2.1 und EN 301 549 beschrieben sind.

Welche Produkte, Websites und Unternehmen nicht betroffen sind – oder nur eingeschränkt

Laut aktuellen Informationen gilt das BFSG nicht für:

  • Rein informative Websites, die keinen Vertragsschluss ermöglichen
  • B2B-Angebote, sofern diese klar ausschließlich auf Geschäftskunden ausgerichtet sind
  • Kleinstunternehmen, wenn sie ausschließlich Dienstleistungen anbieten – bei Produkten gilt diese Ausnahme nicht (Kleinstunternehmen sind Betriebe mit einer Belegschaft von weniger als 10 Kolleginnen und Kollegen und einem Jahresumsatz oder einer Bilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro.)
  • Begründete Einzelfälle, in denen eine unverhältnismäßige Belastung oder eine grundlegende Veränderung geltend gemacht werden kann
  • Zeitbasierte Medien, wie Video-Dateien und Audio-Inhalte, sowie Inhalte eines stillgelegten Shops oder einer ruhenden Website, sofern sie nach dem 28. Juni 2025 nicht mehr verändert oder aktualisiert werden

Vorsicht bei Mischangeboten: Wenn eine Website sowohl geschäftliche als auch verbrauchergerichtete Inhalte enthält – z. B. ein B2B-Auftritt mit integriertem B2C-Online-Shop – müssen alle verbraucherrelevanten und interaktiven Bereiche barrierefrei gestaltet werden. Das betrifft unter anderem Navigation, Bestellprozesse oder Kontaktformulare.

Hinweis: Bei Auslegungsfragen zur Anwendbarkeit des Gesetzes bietet die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit weiterführende Informationen und Orientierung. Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit bietet auch Beratungen für interessierte Kleinstunternehmen an.

Weitere themenrelevante Leistungen von takevalue

Kontrastreich, verständlich, bedienbar: Das müssen Webseiten nach dem BFSG erfüllen

Ob eine Website die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt, lässt sich durch gezielte Tests feststellen. Grundlage sind anerkannte Standards wie die WCAG 2.1, die EN 301 549 sowie die BITV. Auch einfache Selbsttests geben erste Hinweise – sie ersetzen jedoch keine systematische Prüfung.

Die Anforderungen basieren auf vier zentralen Prinzipien: Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit. Diese Prinzipien gliedern sich in zahlreiche messbare Kriterien, die insbesondere Menschen mit Behinderungen die Nutzung von Angeboten im Internet ermöglichen sollen.

Wesentliche Kriterien der Verordnung im Überblick

  • Farbkontraste: Texte und grafische Inhalte müssen einen ausreichenden Kontrast zum Hintergrund bieten. Farbfehlsichtigkeiten dürfen nicht zu Verständnisproblemen führen – etwa durch Rot-Grün-Unterscheidung ohne Zusatzkennzeichnung.
  • Tastaturbedienbarkeit: Die gesamte Website sollte vollständig per Tastatur bedienbar sein. Alle interaktiven Elemente (z. B. Buttons, Links, Menüs) müssen über die Tabulatortaste erreichbar sein und dabei visuell klar hervorgehoben werden.
  • Screenreader-Kompatibilität: Strukturierte Überschriften (H1–H6), korrekt ausgezeichnete Listen und semantisch klare HTML-Elemente sind essenziell. Für alle Bilder und Grafiken müssen aussagekräftige Alternativtexte (ALT-Texte) hinterlegt sein. Beispiel:
    Nicht ausreichend: Bild Startseite
    Besser: Laptop mit geöffnetem Online-Buchungsformular für Hotelzimmer
  • Formulare: Eingabefelder müssen mit ihren Labels korrekt verknüpft sein. Formulare sollten außerdem so aufgebaut sein, dass assistive Technologien den Eingabezweck eindeutig erkennen – etwa durch korrekt eingesetzte Attribute für Auto-Vervollständigungen oder Profilhilfen.
  • Verständliche Sprache: Texte sollten leicht lesbar, präzise und klar gegliedert sein. Fachbegriffe, Abkürzungen oder Fremdwörter müssen erklärt werden – besonders für Menschen mit kognitiven Einschränkungen oder geringer Sprachkompetenz.
  • Zoomfähigkeit: Texte müssen bei einer Vergrößerung von bis zu 200 % ohne Informations- oder Funktionsverlust lesbar und nutzbar bleiben (Ausnahmen: Untertitel, Bilder eines Textes).
  • Keine alleinige Farbkennzeichnung: Informationen dürfen nicht nur über Farben kommuniziert werden.
  • Zeitbasierte Medien: Video-Dateien und Audios sollten – sofern relevant – mit Untertiteln oder Transkripten versehen sein. Die Wiedergabedauer muss steuerbar sein (z. B. pausierbar, verlängerbar).
  • Navigation: Eine klare, konsistente Navigation mit aussagekräftigen Linktexten ist Pflicht. Überspringbare Bereiche und eine strukturierte Seitenhierarchie verbessern die Orientierung – gerade bei der Nutzung assistiver Technologien.
  • Vermeidung von Gefährdungen: Inhalte dürfen nicht blinken oder flackern. Das schützt besonders Menschen mit photosensibler Epilepsie.
  • Robustheit: Die technische Umsetzung muss sauber im Code strukturiert sein, damit alle Inhalte mit verschiedenen Browsern, Betriebssystemen und assistiven Technologien korrekt funktionieren.

Diese Punkte bilden einen Ausschnitt für eine umfassende Bewertung der digitalen Barrierefreiheit nach dem BFSG. Besonders bei Websites mit E-Commerce-Funktion, Buchungsprozessen oder individuellen Nutzerinteraktionen ist eine vertiefte Prüfung und Umsetzung empfehlenswert.

Die drei Stufen: Was gilt wirklich als verpflichtend?

Nicht alle Kriterien müssen gleichermaßen erfüllt werden. Die technischen Anforderungen ergeben sich aus der Verordnung zum BFSG (BFSGV) und verweisen auf drei Konformitätsstufen der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1):

  • Stufe A – Mindestanforderungen: Alternativtexte, strukturierte Inhalte, Tastaturbedienbarkeit
  • Stufe AA – gesetzlich verpflichtend: u. a. bessere Lesbarkeit und leichtere Sprache, eigenes Anpassen der Darstellung, größere Unterstützung assistiver Technologien
  • Stufe AAA – empfohlen, aber nicht verpflichtend: z. B. Inhalte in Gebärdensprache, Bereitstellung von Text bei nicht-textbasiertem Inhalt

Die Umsetzung erfolgt häufig anhand der Europäischen Norm EN 301 549, insbesondere Abschnitt 9. Zusätzlich müssen Anbieter eine Barrierefreiheitserklärung über die Barrierefreiheit der eigenen Dienstleistungen veröffentlichen. Die rechtlichen und technischen Anforderungen werden zudem durch Verordnungsermächtigungen regelmäßig weiterentwickelt. Deshalb ist es empfehlenswert, die jeweils aktuellen Auslegungshilfen und technischen Normen zu berücksichtigen – auch über 2025 hinaus.

Unser Versprechen: Keine pauschale Einschätzung, sondern ein konkreter Prüfbericht

Nach dem Test erhalten Sie von uns:

  • Eine klare Einschätzung, ob Ihre Website unter das BFSG fällt
  • Eine Liste identifizierter Barrieren mit praxisnahen Lösungsvorschlägen
  • Empfehlungen zur Umsetzung gemäß WCAG, EN 301 549 und BITV
  • Hinweise, welche Bereiche Ihrer Website zwingend angepasst werden müssen

Lassen Sie sich von der Fülle an Informationen und aufkommenden Fragen zum Gesetz zur Barrierefreiheit nicht abschrecken. Mit uns als Experten werden Sie den Barrierefreiheitsanforderungen mit Leichtigkeit gerecht und sparen sich eine Menge Arbeit und Zeit.

Nehmen Sie jetzt Kontakt auf!

Warum Plugins keine ausreichende Lösung für Barrierefreiheit sind

Viele Unternehmen möchten ihre Webseiten oder Online-Shops schnell barrierefrei machen – und setzen dabei auf sogenannte Barrierefreiheits-Plugins oder externe Tools. Doch Vorsicht: Solche Lösungen erfüllen in der Regel nicht die Anforderungen des Gesetzes. Plugins reichen aus den folgenden Gründen nicht aus:

  • Falsche Sicherheit für Betreiber: Die Integration eines Plugins erzeugt schnell den Eindruck, rechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Tatsächlich ist aber eine vollständige Umsetzung bei den zahlreichen Anforderungen oft nicht gegeben.
  • Keine Garantie: Damit das Plugin korrekt umgesetzt wird, reichen automatische Prüfungen nicht, auch Tests mit Betroffenen sind nötig.
  • Kritik durch Fachstellen: Auch die Überwachungsstellen von Bund und Ländern sowie barrierefreie Informationsportale weisen klar darauf hin, dass Overlay-Tools wie Plugins keine vollständige Barrierefreiheit darstellen können. Gegenteilige Behauptungen entsprechender Anbieter wurden bereits juristisch beanstandet.

Was ist stattdessen erforderlich?

Die Anforderungen des BFSG lassen sich nur dann erfüllen, wenn eine nachhaltige, technische Umsetzung erfolgt – etwa durch:

  • Semantisch saubere HTML-Strukturen
  • Barrierefreie Navigation
  • Optimierte Formulare
  • Zugängliche Medieninhalte
  • Prüfung und Anpassung von Templates und CMS-Komponenten

Barrierefreiheit ist damit kein Add-on, sondern Teil einer professionellen Webentwicklung – und eine dauerhafte Investition in Nutzerfreundlichkeit, Rechtssicherheit und digitale Teilhabe.

Was gehört in die Barrierefreiheitserklärung und warum ist sie wichtig?

Unternehmen, die unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz fallen, sind verpflichtet, für jede digitale Dienstleistung, die den gesetzlichen Anforderungen unterliegt, eine Barrierefreiheitserklärung zu veröffentlichen. Diese dient der Transparenz und zeigt, in welchem Umfang ein Angebot barrierefrei zugänglich ist – und wo es ggf. Einschränkungen gibt.

Die Erklärung muss sich dabei auf die konkrete Dienstleistung beziehen – also z. B. auf einen Online-Shop, ein Buchungssystem oder eine App – und nicht pauschal auf die gesamte Website. Diese Differenzierung ist wichtig, wenn etwa ein B2B-Webauftritt zusätzlich einen B2C-Bereich enthält, der unter das BFSG fällt.

Laut BFSG müssen folgende Inhalte enthalten sein:

Pflichtangaben

  • Allgemeine Beschreibung der Dienstleistung, einschließlich der relevanten gesetzlichen Anforderungen
  • Verbraucherinformationen nach Artikel 246 EGBGB: Informationen zum Anbieter der Website oder App, die eine Kontaktaufnahme ermöglichen
  • Darstellung, wie die Webseite Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt, mit Ausnahmen, wenn zutreffend
  • Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde

Keine Pflichtangaben

  • Datum der Erstellung und letzten Prüfung der Erklärung
  • Angabe der angewandten Prüfmethode, z. B. durch einen internen Test oder eine externe Analyse
  • Feedbackmöglichkeit für die direkte Rückmeldung von Nutzern hinsichtlich Mängel bezüglich der Barrierefreiheit
  • Beschreibung des Durchsetzungsverfahrens im Falle der Kritik an der Barrierefreiheitserklärung für transparente Kommunikation
  • Freiwillige Angaben: Datum der letzten Webseitenaktualisierung oder Links zu Berichten

Die Erklärung selbst muss ebenfalls barrierefrei zugänglich sein – also gut auffindbar, korrekt ausgezeichnet und verständlich formuliert. Eine gängige Platzierung ist im Footer der Website oder neben Impressum und Datenschutzerklärung.

Die Barrierefreiheitserklärung ist nicht nur ein formaler Bestandteil der BFSG-Umsetzung, sondern auch ein Vertrauenssignal: Sie zeigt, dass ein Unternehmen die Teilhabe ernst nimmt, Verantwortung übernimmt und sich offen mit Schwächen und Verbesserungsbedarf auseinandersetzt, sodass alle User barrierefreien Zugang erhalten.

Fragen zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)? Wir beraten Sie persönlich.

Sie sind unsicher, ob Ihre Erklärung zur Barrierefreiheit korrekt ist oder Sie benötigen Hilfe, um Ihre Produkte und Dienstleistungen nach der aktuellen Gesetzeslage barrierefrei zu gestalten? Unser Team steht Ihnen mit verständlichen Informationen, individueller Beratung und technischem Service zur Seite.

Übergangsfristen im Überblick – handeln lohnt sich jetzt

Auch wenn das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz am 28. Juni 2025 vollständig anwendbar wird, gibt es für bestimmte Anwendungsbereiche gestaffelte Übergangsfristen. Diese betreffen vor allem Dienstleistungen unter Einsatz von Produkten sowie bestimmte Selbstbedienungsterminals. Für betroffene Webseiten und digitale Dienstleistungen gelten jedoch keine Fristen – sie müssen ab 2025 vollständig barrierefrei sein.

Die wichtigsten Fristen im Überblick:

  • Webseiten, Online-Shops und digitale Dienstleistungen
    → Keine Übergangsfrist
    → Müssen ab 29. Juni 2025 barrierefrei bereitgestellt werden (gilt für neue Angebote)
  • Dienstleistungen, die nur mithilfe von Produkten, die in den Anwendungsbereich des BFSG fallen, erbracht werden können
    → Dürfen bis zum 27. Juni 2030 weiterhin mit diesen Produkten erbracht werden
  • Selbstbedienungsterminals (z. B. Fahrkartenautomaten)
    → Dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer genutzt werden, spätestens jedoch bis 2040

Wichtig: Die Fristen gelten nicht für neue Angebote nach dem Stichtag 2025. Wer ab dann neue Produkte oder Dienstleistungen in den Verkehr bringt, muss die Anforderungen sofort erfüllen. Eine rückwirkende Anpassung bereits bestehender Angebote ist nicht vorgeschrieben – es sei denn, diese werden wesentlich verändert oder neu aufgelegt.

Obwohl ein paar Fristen existieren, ist es sinnvoll, bereits jetzt die Barrierefreiheitsanforderungen in die Tat umzusetzen. Je früher Maßnahmen umgesetzt werden, desto niedriger sind Aufwand, Kosten und Risiken – insbesondere in Bezug auf Marktüberwachung, Abmahnungen oder Imageverlust.

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Ihr Vorsprung durch frühzeitige Umsetzung

Ab dem 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft und bringt umfassende Anforderungen für digitale Produkte und elektronische Dienstleistungen in Deutschland mit sich. Grundlage dieses Gesetzes ist die Richtlinie 2019/882 des Europäischen Parlaments, auch bekannt als der European Accessibility Act (EAA), die 2021 in nationales Recht umgesetzt wurde. Ziel ist es, allen Menschen gleichberechtigten Zugang zu interaktiven Inhalten und Websites zu ermöglichen – von Online-Shops über digitale Produkte bis hin zu Apps und anderen elektronischen Angeboten.

Hersteller, Händler, Dienstleistungserbringer und Unternehmen, die sich jetzt mit den Regelungen auseinandersetzen und aktiv handeln, verschaffen sich nicht nur Rechtssicherheit, sondern positionieren sich als zukunftsfähige Anbieter, die barrierefreie digitale Teilhabe ermöglichen. Weiterführende, offizielle Informationen der Bundesregierung finden Sie hier.

Barrierefreiheit bedeutet nicht nur die Einhaltung von Gesetz und Vorschriften, sondern auch ein Schritt hin zu mehr Nutzerfreundlichkeit, Qualität und Inklusion. Wer die Anforderungen des BFSG berücksichtigt, verbessert die Nutzererfahrung und trägt dazu bei, das Internet für alle zugänglich zu machen – insbesondere für jene Menschen, die auf interaktive Funktionen und elektronische Angebote angewiesen sind und Inhalte ausschließlich ohne Barrieren konsumieren können.

Warum unsere Agentur der richtige Partner für Barrierefreiheit ist

Als Online-Agentur mit Expertise für digitale Dienstleister und Hersteller unterstützen wir Unternehmen dabei, ihre digitalen Angebote nicht nur sichtbar, sondern auch allgemein zugänglich und rechtssicher gemäß dem Gesetz für Barrierefreiheit zu gestalten.

Was uns auszeichnet:

  • Technisches Know-how in barrierefreier Webentwicklung und Content-Gestaltung
  • Praxisnahe Beratung auf Basis der aktuellen Anforderungen aus BFSG, WCAG, BITV und EN 301 549
  • Erfahrung in der Umsetzung für Online-Shops, Unternehmenswebsites und digitale Dienstleistungen
  • Verständnis für Schnittstellen zwischen rechtlicher Pflicht, UX, Datenschutz und Performance

Ob Accessibility-Check, vollständige Umsetzung oder Unterstützung bei Ihrer Barrierefreiheitserklärung – wir begleiten Sie von der Analyse bis zum Livegang.

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Michael Buschmann - Geschäftsführer takevalue Consulting GmbH, Darmstadt

Michael Buschmann
Geschäftsführer